Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines US stillen Gesellschafters
- Patricia Lederer
- vor 2 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Neues Urteil am 3. Juli 2025: Bundesfinanzhof klärt Grenzen der Hinzurechnung bei stillen Gesellschaftern mit US-Bezug – Was Unternehmen und Steuerprofis jetzt wissen müssen

Frankfurt am Main
03. Juli 2025
Das Urteil in Kürze – brandaktuell am 03. Juli 2025 veröffentlicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az. I R 33/21, veröffentlicht am 03. Juli 2025) wichtige Klarheit zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter geschaffen, die in den USA ansässig sind.
Kernpunkt: Gewinnanteile eines in den Vereinigten Staaten ansässigen stillen Gesellschafters dürfen nicht nach § 8 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) hinzugerechnet werden. Das Urteil bestätigt, dass diese Gewinnanteile unter das Diskriminierungsverbot im DBA USA 1989 fallen und die Kapitalverkehrsfreiheit der EU (Art. 63 AEUV) schützen.
Hintergrund des Verfahrens
Im Streitjahr 2000 war eine deutsche GmbH mit einem stillen Gesellschafter aus den USA beteiligt. Das Finanzamt hatte den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters als gewerbesteuerpflichtige Einnahme hinzugerechnet und somit die Steuerlast erhöht. Die Klägerin focht diese Praxis vor Gericht an.
Im Vorfeld hatte das Finanzgericht Düsseldorf den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, da die Klägerin bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von einem entscheidungserheblichen gerichtlichen Aufklärungsschreiben erhielt.
Wichtige Leitlinien des BFH-Urteils
Rechtliches Gehör: Ein Beteiligter muss bis zum Ende der Verhandlung über alle entscheidungserheblichen Unterlagen informiert sein.
Begriff „andere Entgelte“ im DBA USA: Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters fallen nicht darunter.
Kapitalverkehrsfreiheit und Diskriminierungsverbot: Die Hinzurechnung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der EU und das Diskriminierungsverbot im DBA USA 1989.
Verfahrensmangel: Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
Für Unternehmen mit stillen Gesellschaftern aus Drittstaaten, insbesondere den USA, ist dieses Urteil wegweisend. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung solcher Gewinnanteile ist nicht zulässig, wenn sie unter das Diskriminierungsverbot fallen. Dies entlastet Unternehmen erheblich und schafft Planungssicherheit.
Zudem stärkt das Urteil die Rechte der Steuerpflichtigen auf umfassendes rechtliches Gehör bei Gerichtsverfahren.
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Quellen & weiterführende Links:
BFH-Urteil I R 33/21 (26.02.2025) – Bundesfinanzhof.de
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland 1989