BFH stellt Finanzamt Schätzung infrage: Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand
- Patricia Lederer
- 18. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 22. Juni
Was genau ist im Gerichtstermin am 18. Juni 2025 passiert? Steht die Richtsatzsammlung als Basis für die Schätzung gegen Bargeld Betriebe vor dem Aus?

Frankfurt am Main
18. Juni 2025
BFH stellt Bundesfinanzministerium infrage: Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand
Am heutigen Verhandlungstag vor dem Bundesfinanzhof (BFH, X R 19 / 21) geriet das Bundesfinanzministerium (BMF) zunehmend unter Druck. Thema am 18. Juni 2025 war die Anwendung der Richtsatzsammlung – eines Vergleichsinstruments, auf das Finanzämter bei der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und -ausgaben häufig zurückgreifen. Die Richter machten klar, dass die Methode nicht nur pauschal, sondern auch strukturell problematisch ist.
Kritik an fehlender Branchenanpassung
Die Vorsitzende Richterin bemängelte insbesondere die unzureichende Branchenrelevanz der Richtsätze. So wurde am Beispiel einer Diskothek deutlich, dass das Finanzamt Werte aus der Gastronomie heranzog – eine unzulässige Vergleichsgrundlage. Die Anforderungen an eine sachgerechte Vergleichbarkeit wurden dabei deutlich verfehlt. Die Richter kritisierten die Schätzungsmethode als unpräzise und wenig zielgerichtet.
Zweifel an der Datenbasis und Repräsentativität
Die statistische Grundlage der Richtsatzsammlung basiert angeblich auf einer Zufallsauswahl geprüfter Betriebe. Der BFH stellte jedoch klar, dass es sich in der Praxis vor allem um wirtschaftlich erfolgreiche Betriebe handelt, die geprüft werden – ein Umstand, der die Datenbasis systematisch verzerrt. Damit widerspricht die Sammlung dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab (§ 193 AO), der eine sachgerechte Auswahl voraussetzt. Die Richtsätze sind somit nicht repräsentativ und führen zu einer Benachteiligung der Steuerpflichtigen.
Schätzungsmethoden müssen individuell begründet werden
Der Bundesfinanzhof betonte, dass Schätzungsmethoden nach pflichtgemäßem Ermessen differenziert zu begründen sind. Pauschale Verfahren wie die Richtsatzsammlung dürfen nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn andere Methoden nicht greifen. Der Hinweis, individuelle Besonderheiten im Schlussbesprechungsprotokoll zu berücksichtigen, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
Fazit: Chancen zur Abwehr von Hinzuschätzungen
Die heutige Verhandlung signalisiert einen Wendepunkt in der steuerlichen Praxis. Die Richtsatzsammlung ist kein präzises Instrument, sondern weist erhebliche Schwächen auf. Betroffene Unternehmen sollten sich nicht kampflos geschätzten Nachforderungen beugen, sondern juristisch und fachlich fundiert gegen unzulässige Schätzungen vorgehen.
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