top of page

BFH stellt Finanzamt Schätzung infrage: Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 18. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Juni

Was genau ist im Gerichtstermin am 18. Juni 2025 passiert? Steht die Richtsatzsammlung als Basis für die Schätzung gegen Bargeld Betriebe vor dem Aus?


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

18. Juni 2025

BFH stellt Bundesfinanzministerium infrage: Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand


Am heutigen Verhandlungstag vor dem Bundesfinanzhof (BFH, X R 19 / 21) geriet das Bundesfinanzministerium (BMF) zunehmend unter Druck. Thema am 18. Juni 2025 war die Anwendung der Richtsatzsammlung – eines Vergleichsinstruments, auf das Finanzämter bei der Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und -ausgaben häufig zurückgreifen. Die Richter machten klar, dass die Methode nicht nur pauschal, sondern auch strukturell problematisch ist.


Kritik an fehlender Branchenanpassung

Die Vorsitzende Richterin bemängelte insbesondere die unzureichende Branchenrelevanz der Richtsätze. So wurde am Beispiel einer Diskothek deutlich, dass das Finanzamt Werte aus der Gastronomie heranzog – eine unzulässige Vergleichsgrundlage. Die Anforderungen an eine sachgerechte Vergleichbarkeit wurden dabei deutlich verfehlt. Die Richter kritisierten die Schätzungsmethode als unpräzise und wenig zielgerichtet.


Zweifel an der Datenbasis und Repräsentativität

Die statistische Grundlage der Richtsatzsammlung basiert angeblich auf einer Zufallsauswahl geprüfter Betriebe. Der BFH stellte jedoch klar, dass es sich in der Praxis vor allem um wirtschaftlich erfolgreiche Betriebe handelt, die geprüft werden – ein Umstand, der die Datenbasis systematisch verzerrt. Damit widerspricht die Sammlung dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab (§ 193 AO), der eine sachgerechte Auswahl voraussetzt. Die Richtsätze sind somit nicht repräsentativ und führen zu einer Benachteiligung der Steuerpflichtigen.


Schätzungsmethoden müssen individuell begründet werden

Der Bundesfinanzhof betonte, dass Schätzungsmethoden nach pflichtgemäßem Ermessen differenziert zu begründen sind. Pauschale Verfahren wie die Richtsatzsammlung dürfen nur als letztes Mittel angewandt werden, wenn andere Methoden nicht greifen. Der Hinweis, individuelle Besonderheiten im Schlussbesprechungsprotokoll zu berücksichtigen, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus.


Fazit: Chancen zur Abwehr von Hinzuschätzungen

Die heutige Verhandlung signalisiert einen Wendepunkt in der steuerlichen Praxis. Die Richtsatzsammlung ist kein präzises Instrument, sondern weist erhebliche Schwächen auf. Betroffene Unternehmen sollten sich nicht kampflos geschätzten Nachforderungen beugen, sondern juristisch und fachlich fundiert gegen unzulässige Schätzungen vorgehen.


Die TaxPro Steuerexperten verfügen über langjährige Erfahrung in der Abwehr unrechtmäßiger Steuerschätzungen. Wir kennen die Schwachstellen der Finanzverwaltung und unterstützen Sie bei der gezielten Gegenwehr. Erfahren Sie mehr über unsere erfolgreichen Urteile zum Thema Schätzung des Finanzamts hier.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung.


 
 

Kontakt

TaxPro Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kruppstrasse 110

60388 Frankfurt am Main

T: +49 (0)69 949 4444 20
F: +49 (0)69 949 4444 29
E: team[at]taxpro-gmbh.de

Weitere Informationen

Rechtliches

Impressum

Datenschutzbestimmungen

Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

HRB 124610

Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Youtube
  • Instagram
  • zwitschern
  • Facebook Social Icon
  • LinkedIn Social Icon
  • iTunes Social Icon
  • Spotify Social Icon
  • Soundcloud Social Icon
  • Tumblr Social Icon
  • Pinterest Social Icon
  • Flickr Social Icon
  • RTLplus-icon
  • amazon_music_macos_bigsur_icon_190403
  • TaxPro Steuerexperten RSS News
  • TikTok
bottom of page