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EuGH-Urteil: Mehrwertsteuer trotz Formfehler? Das müssen Unternehmen jetzt wissen

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • vor 20 Minuten
  • 2 Min. Lesezeit

Wiedereinfuhr von Waren – keine Steuerbefreiung bei kleinen Formfehlern? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgt mit einem aktuellen Urteil für Klarheit. Zugunsten der Unternehmen.


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

30. Juni 2025


Der Fall:

Pferde, Zölle und eine vergessene Anmeldung

Eine schwedische Unternehmerin hatte zwei Turnierpferde nach Norwegen ausgeführt und bei der Rückreise in die EU (nach Schweden) nicht korrekt beim Zoll angemeldet. Sie wurde kurz darauf von der Zollbehörde angehalten – und prompt mit einer Mehrwertsteuerforderung von umgerechnet ca. 3.750 Euro konfrontiert.


Begründung: Die Wiedereinfuhr sei zwar grundsätzlich steuerfrei möglich – aber nur bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Gestellung der Tiere beim Zoll. Diese formalen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen.


Die Frage: Formfehler = Steuerpflicht?

Der Fall landete vor dem Obersten Verwaltungsgericht in Schweden, das den EuGH anrief. Konkret ging es um die Auslegung von:

  • Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG

  • Art. 86 Abs. 6 und Art. 203 der EU-Zollkodex-Verordnung (EU) Nr. 952/2013


Die zentrale Frage: Fällt die Steuerbefreiung bei der Wiedereinfuhr weg, nur weil formale Pflichten (z. B. Gestellung, Anmeldung) nicht eingehalten wurden – obwohl alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind?


Das Urteil: Formfehler ≠ Steuerschuld (meistens)

Solange kein Täuschungsversuch vorliegt, darf die Steuerbefreiung nicht allein wegen formaler Fehler verweigert werden.


Die Begründung: Der Unionsgesetzgeber wolle den „guten Glauben“ von Unternehmer:innen schützen – und nicht jede vergessene Zollanmeldung mit vollen Einfuhrabgaben bestrafen. Ein fahrlässiger Formfehler reicht nicht aus, um die Steuerbefreiung zu kippen.


Die Folgen: Mehr Rechtssicherheit – aber mit Grenzen

Was bedeutet das für Unternehmen in Deutschland?

  • Gute Nachricht: Wer bei der Wiedereinfuhr von Waren einen Formfehler begeht (z. B. vergisst, die Waren zu gestellen), muss nicht automatisch Einfuhrumsatzsteuer zahlen – sofern kein Betrugsversuch vorliegt.

  • Aber Achtung: Der EuGH stellt auch klar: Die Zollbehörden dürfen die Steuerbefreiung bei Arglist oder Täuschung sehr wohl verweigern.


Unser Fazit bei TaxPro:

Das Urteil des EuGH zeigt klar: Zoll- und Finanzbehörden dürfen bei der Umsatzsteuer keine überzogenen oder unverhältnismäßigen Anforderungen stellen. Die formale Ordnung ist wichtig – aber nicht alles. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen inhaltlich erfüllt sind.

Wenn Behörden dennoch versuchen, aus einem reinen Formfehler einen Steueranspruch abzuleiten, sind Sie bei TaxPro genau richtig. Unsere Kanzlei setzt Ihre Rechte konsequent und erfahren durch – vor dem Finanzamt, dem Zoll und vor Gericht.



 
 

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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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