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Elektronische Klageeinreichung: BFH Urteil präzisiert Anforderungen an einfache beSt Signatur

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 26. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

BFH-Urteil vom 08.04.2025 – VII R 4/24, veröffentlicht am 26.07.2025

TaxPro erklärt: Wer darf wie elektronisch mit dem Finanzgericht kommunizieren?


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

27. Juli 2025


Die Digitalisierung im Steuerrecht schreitet voran – doch auch hier gilt: Formvorschriften bleiben entscheidend.


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08. April 2025 klargestellt, dass bei der elektronischen Einreichung von Schriftsätzen mit einfacher elektronischer Signatur ganz genau hingeschaut werden muss: Nur wer das Dokument verantwortet, darf es auch versenden.


Die Entscheidung betrifft insbesondere Steuerberatungsgesellschaften und zeigt, wie schnell ein vermeintlich formell korrekt eingereichter Schriftsatz unzulässig sein kann.


Worum ging es im Fall BFH Urteil einfache Signatur beSt?

Ein Kläger wurde vom Finanzamt für Steuerrückstände einer GmbH in Haftung genommen. Die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erhob fristgerecht Klage vor dem Finanzgericht – allerdings über das beSt (besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) einer einzelnen Steuerberaterin, nicht über das Gesellschaftspostfach.

Das Problem: Der Schriftsatz war nicht qualifiziert signiert, sondern nur mit einfacher elektronischer Signatur versehen. Und: Die verantwortende Person war nicht identisch mit der einreichenden. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab – und der BFH bestätigte nun: Zurecht.


BFH: Einfache Signatur nur gültig bei identischer Absenderin

Der BFH stellt klar:

  • Bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs über beSt reicht eine einfache Signatur aus – aber nur, wenn die einreichende und verantwortende Person dieselbe ist.

  • Wird der Schriftsatz von einer anderen Person aus einem fremden beSt verschickt, ist die Einreichung unwirksam– selbst wenn beide Personen derselben Steuerberatungsgesellschaft angehören.

  • Auch eine spätere Entschuldigung („Versehen“) oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung hilft nicht, wenn die gesetzliche Frist verstrichen ist.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für Steuerberater:innen, Steuerberatungsgesellschaften und deren Mandant:innen ist dieses BFH Urteil einfache Signatur beSt hochrelevant:

  • Formfehler führen zur Unzulässigkeit der Klage.

  • Bei einfacher Signatur muss das Dokument persönlich von der verantwortenden Person aus dem eigenen beSt versendet werden.

  • Das richtige Postfach (Gesellschaft vs. Person) ist entscheidend – auch wenn alle Beteiligten intern zur selben Kanzlei gehören.

  • Die Regelungen gelten auch, wenn technisch nicht erkennbar ist, wer genau das Dokument eingereicht hat – entscheidend ist die tatsächliche Übermittlung.


TaxPro-Tipp: Elektronisch einreichen? Nur mit klarer Zuständigkeit

Wir beraten regelmäßig Steuerberatungskanzleien und Mandant:innen zu Themen des Verfahrensrechts und wissen: Ein Klick zur falschen Zeit aus dem falschen Postfach kann teuer werden.


Unsere Empfehlung:

  • Sorgfältige Abstimmung bei elektronischen Klageeinreichungen

  • Verwendung qualifizierter Signaturen, wenn Zweifel bestehen

  • Fristenkontrolle und Notfallstrategien, falls es eng wird


Sie benötigen Unterstützung im finanzgerichtlichen Verfahren oder bei der korrekten Klageeinreichung? Die TaxPro Steuerprofis begleiten Sie durch alle Phasen des Steuerstreits – digital, fristgerecht und rechtssicher.


Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VII R 4/24) vom 08.04.2025 wurde am 26.07.2025 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht. Es konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen mit einfacher Signatur über beSt.


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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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