Wegzugsbesteuerung EuGH 2025: Neue Chancen für Unternehmer und Investoren
- Patricia Lederer
- vor 7 Stunden
- 2 Min. Lesezeit
EuGH nimmt die Wegzugsbesteuerung 2025 unter die Lupe. Was bedeutet das fuer Unternehmer und Anleger?

Frankfurt am Main
25. Oktober 2025
Wegzugsbesteuerung EuGH 2025 – Unternehmer & Investoren können aufatmen?
Wer als Unternehmer ins Ausland ziehen will, kennt das Problem: Die Wegzugsbesteuerung schlägt erbarmungslos zu. Sie greift auf fiktive Veräußerungsgewinne zu – selbst dann, wenn gar keine tatsächliche Veräußerung erfolgt ist. Doch jetzt könnte sich das Blatt wenden: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft aktuell, ob dieses Vorgehen überhaupt mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist.
Hintergrund: Die Wegzugssteuer trifft Unternehmer hart
In Deutschland gilt: Wer als natürliche Person mit erheblichen Kapitalanteilen (§ 17 EStG) oder Fondsbeteiligungen ins Ausland verzieht, wird so behandelt, als hätte er seine Beteiligungen verkauft – mit allen steuerlichen Folgen. Seit 2022 ist die einst mögliche zinslose und unbegrenzte Stundung (sogenannte „Ewigkeitsstundung“) gestrichen. Jetzt droht sofortige Zahlung – oft in Raten über sieben Jahre, dazu Sicherheitsleistungen.
Besonders heikel: Auch stille Lasten – also Wertverluste – werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Der Fiskus will nur die stillen Reserven sehen.
Der EuGH-Fall: Polen als Testlauf für Europa
Genau diese Praxis steht jetzt beim EuGH auf dem Prüfstand. Thema Wegzugsbesteuerung EuGH 2025. Anlass ist ein Fall aus Polen, wo ein italienisch-amerikanischer Unternehmer seinen Wegzug nach Deutschland plante – und vom polnischen Finanzamt wegen potenzieller Wertzuwächse zur Kasse gebeten werden sollte. Auch in Polen wurde die Stundungspflicht verschärft: eine dauerhafte Stundung ist nicht mehr vorgesehen, selbst wenn der Wegzug innerhalb der EU erfolgt.
Das zuständige polnische Verwaltungsgericht hat dem EuGH dazu drei zentrale Fragen vorgelegt (C-430/25, Gena). Es geht unter anderem darum:
ob auch solche Wertsteigerungen besteuert werden dürfen, die nicht während des Aufenthalts im Ursprungsland entstanden sind,
ob es zulässig ist, dass stille Lasten unberücksichtigt bleiben, und
ob das Fehlen einer zinslosen Dauerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung EU-rechtskonform ist.
Relevanz für Deutschland: Die Parallelen sind offensichtlich
Das deutsche Wegzugsbesteuerungssystem ist dem polnischen nahezu identisch. Auch hier gilt das Prinzip der fiktiven Veräußerung, auch hier sind stille Lasten außen vor, und auch hier gibt es keine echte Ewigkeitsstundung mehr. Die Fragen, die der EuGH in diesem Verfahren klären wird, betreffen also direkt auch die deutsche Rechtslage – und könnten die gesamte Wegzugsbesteuerung ins Wanken bringen.
Ihre Chance: Jetzt beraten lassen, bevor Fakten geschaffen werden
Der EuGH hat bereits in der Vergangenheit (Wächtler-Urteil, C-581/17) betont, dass eine sofortige Besteuerung bei Wegzug ohne Rücksicht auf tatsächliche Veräußerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen kann. Wenn das Gericht nun auch im aktuellen Fall zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet, muss Deutschland seine Regelungen überarbeiten.
Bis dahin gilt: Unternehmer sollten bei einem geplanten Wegzug innerhalb der EU oder in die Schweiz auf eine zinslose Stundung pochen – mit Verweis auf die laufende EuGH-Vorlage und die geltende Rechtsprechung.
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