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Rückabwicklung Anteilsübertragung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 29. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Neues BFH Urteil am 21. August 2025: Rückabwicklung bei falscher Steuerberatung


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

29. August 2025


Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23 – veröffentlicht am 21. August 2025 entschieden: Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs zwischen Ehegatten stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Allerdings kann der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird – etwa weil sich beide Eheleute auf eine falsche steuerliche Beratung verlassen haben.


Hintergrund des Falls

Die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – vereinbarten Gütertrennung. Daraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide Ehegatten gingen – gestützt auf die Empfehlung ihres Steuerberaters – davon aus, dass diese Übertragung keine Einkommensteuer auslöst.

Das Finanzamt sah das jedoch anders: Es behandelte die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG und setzte Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn fest.

Als Reaktion änderten die Eheleute ihre notarielle Vereinbarung: Statt der Anteilsübertragung wurde eine Geldzahlung vereinbart und der Rest des Ausgleichsanspruchs gestundet.


Entscheidung des FG und des BFH

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil v. 24.5.2023 – 9 K 162/21) erkannte die Rückabwicklung des Ehevertrags an und stellte fest: Der Veräußerungsgewinn entfällt rückwirkend.

Der BFH bestätigte diese Auffassung:

  • Eine Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt.

  • Voraussetzung ist, dass beide Parteien denselben Irrtum über die steuerlichen Folgen hatten.

  • Dieser Irrtum muss bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fallen.

  • Besonders wichtig: Es reicht aus, dass sich beide Ehegatten auf die gemeinsame Steuerberatung verlassen haben.

  • Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist nicht erforderlich.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht:

  • Vertragsgestaltungen im Familien- und Gesellschaftsrecht sollten immer steuerlich sorgfältig geprüft werden.

  • Wenn sich Ehegatten oder Geschäftspartner auf eine falsche Steuerberatung verlassen, kann dies die Geschäftsgrundlage des Vertrags betreffen.

  • In diesem Fall ist eine rückwirkende Korrektur steuerlich möglich – mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn entfällt.


Für Unternehmer:innen und Gesellschafter bedeutet das: Fehlerhafte Beratung kann Verträge angreifbar machen – aber auch eine Chance auf Korrektur bieten.


Fazit

Das BFH-Urteil vom 9. Mai 2025 (IX R 4/23) zeigt: Auch wenn § 17 EStG Anteilsübertragungen grundsätzlich als steuerpflichtig behandelt, können Verträge rückwirkend korrigiert werden, wenn ein gemeinsamer Irrtum infolge falscher Steuerberatung die Geschäftsgrundlage gebildet hat.



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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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