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  • AutorenbildPatricia Lederer

Vollstreckung deutscher Steuerforderungen nach dem Brexit

Wie wirkt sich der Brexit auf die Vollstreckung aus? Darf das Finanzamt noch im Vereinigten Königreich die deutsche Steuer vollstrecken?



Brexit

19. Februar 2019

 

Will das Finanzamt deutsche Steuerforderungen im Vereinigten Königreich vollstrecken, so gelten klare Regelungen:

  1. Beide Staaten leisten Amtshilfe und Informationsaustausch. Das deutsche Finanzamt hat damit Zugriff auf Vermögenswerte im Vereinigten Königreich.

  2. Im Gegenzug gilt: Solange die deutsche Steuer angefochten ist, darf das Finanzamt im Vereinigten Königreich nicht vollstrecken.

Rechtsgrundlage ist das Beitreibungsrichtlinie Umsetzungsgesetz. Damit wurde die EU-Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 umgesetzt.


In der Praxis gestaltet sich das wie folgt:

  1. Das deutsche Finanzamt macht von diesen Möglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung verstärkt Gebrauch.

  2. Im Gegenzug lässt sich das britische Finanzamt - der HMRC - durch Anfechtung der deutschen Steuerforderung in Schach halten.

Wie ist die Rechtslage nach dem Brexit? Wie wird der deutsche Gesetzgeber mit dem Wegfall der Privilegien für beide Seiten umgehen?


Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Brexit-Übergangsgesetz ist vom Bundestag am 17.01.2019 angenommen worden; der Bundesrat hat diesem am 15.02.2019 zugestimmt.


Das Brexit-Übergangsgesetz stellt grundsätzlich klar, dass das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsstichtag für steuerliche Zwecke wie ein Drittstaat behandelt wird.


Welche Auswirkungen hat dies auf die Privilegien bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung?


Das Brexit-Übergangsgesetz regelt dazu noch nichts.


Das Gesetz enthält zwar Sonderregelungen für privilegierte EU-Sachverhalte. Die steuerlichen Begleitregelungen sind allerdings auf wenige Steuervorschriften beschränkt, wie etwa § 4 g EStG zum Ausgleichsposten bei Entnahmen; §§ 92 a ff EStG zur Altersvorsorgezulage; § 22 UmwStG zu nachgelagerten Pflichten bei steuerneutralen Einbringungen; § 1 Abs. 2 a Satz 2 UStG zu Sonderregelungen für die Isle of Man; Sonderfragen zum Pfandbriefgesetz und Gesetz über Bausparkassen).


Zu Recht haben daher insbesondere der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundessteuerberaterkammer in ihren Stellungnahmen vom Oktober 2018 auf den Ergänzungsbedarf bei den Brexit Steuerregelungen hingewiesen. Wir werden weiter berichten.


Erfahren Sie mehr zur Vollstreckung von Steuerforderungen nach dem Brexit.

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