Wer trägt die Beweislast für die Zustellung? LedererLaw erreicht Erfolg beim Bundesfinanzhof.
Bundesfinanzhof
07. März 2019
Das ist die dritte Runde in Sachen Finanzamt und Postzustellung:
Wir hatten am 14.02.2019 über den Erfolg beim Bundesfinanzhof berichtet und am 23.01.2017 über den weiteren Erfolg beim Bundesfinanzhof. Darum dreht sich der Streit:
Post vom Finanzamt:
Das Finanzamt trägt die Beweislast für die Zustellung des Schriftstücks an die Beraterkanzlei.
Das gilt unabhängig davon, ob die Behörde das Papier mit einfacher Post oder mit Postzustellungsurkunde verschickt hat. Weist der Empfänger nach, dass er das Schriftstück nicht erhalten hat, so liegt eine unwirksame Zustellung vor. Das Finanzamt muss die Zustellung des Schriftstücks daher wiederholen. Das setzt die Fristen für die Rechtsmittel gegen diesen Verwaltungsakt aufs Neue in Gang.
Post an das Finanzamt:
Die Finanzämter behaupten immer wieder, Einsprüche und Rechtsmittel nicht erhalten zu haben.
Insbesondere nicht fristgerecht. Das würde dazu führen, dass die Rechtsmittel verfristet, unzulässig und damit erfolglos wären. Die zugrundeliegenden Steuerbescheide könnte das Finanzamt dann direkt vollstrecken und der Rechtsweg dagegen wäre ein sehr steiniger.
In diesem Fall sind 2 Gegenmaßnahmen von entscheidender Bedeutung:
Zuerst ist ein sogenannter Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zu stellen.
Dieser ist durch Beweise zu untermauern, dass das Schriftstück das Finanzamt erreicht hat, beispielsweise den geprüften und abgezeichneten Sendebericht aus dem Fax oder die schriftliche Bestätigung des Kurierunternehmens.
Gleichzeitig ist das angeblich versäumte Rechtsmittel nachzuholen.
Also z. B. der Einspruch beim Finanzamt einzulegen und zu begründen oder z. B. die Klage beim Finanzgericht einzureichen und zu begründen.
Beides ist fristgerecht beim Finanzamt bzw. Finanzgericht einzureichen. Das Ganze ist mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu verbinden, um den Vollstreckungsschutz zu erreichen.
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