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Post vom Finanzamt: LedererLaw erreicht historisches Urteil

Autorenbild: Patricia LedererPatricia Lederer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Fehler bei der Briefzustellung gehen zulasten des Finanzamts



Bundesfinanzhof

23. Dezember 2016

 

Bundesfinanzhof gibt erstmals Beschwerde gegen Postzustellungsurkunde statt


Der Fall

Mit seiner Klage macht der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtzustellung einer Einspruchsentscheidung des Finanzamts gegen vermeintliche Postzustellungsurkunde an den Steueranwalt geltend.


Der Kläger hatte unter dem 09.06.2011 Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide vom 11.05.2011 eingelegt. Diese basierten auf Ermittlungen der Steuerfahndung zu den sog. O2-Fällen. Dabei rechnet die Steuerfahndung München den freiberuflichen Ingenieuren das wirtschaftliche Eigentum an den Honoraren zu, die Agenturen für deren Tätigkeit an O2 in Rechnung stellten und auf Auslandskonten vereinnahmten. Die Rechtsfrage, ob das wirtschaftliche Eigentum an Zahlungen inländischer Endkunden an nicht domizilierte Agenturen einem Dritten auf Basis einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung gruppenbezogener Ermittlungserfahrungen unabhängig von Umfang und Zeitpunkt der Agenturzahlung an den Dritten und unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Zahlungsanspruchs des Dritten im Konfliktfall zuzurechnen ist, steht zu höchstrichterlicher Überprüfung an.


Das Finanzamt stellte die Einspruchsentscheidung angeblich datierend auf den 19.12.2012 unter dem 20.12.2012 vermeintlich mit Postzustellungsurkunde an die klägerische Prozessbevollmächtigte zu. Selbige bestritt die Zustellung dezidiert und unter Beweisantritten. Die seitens der Abteilung Erhebung angeregte Zustellungswiederholung scheiterte an der Intervention der Rechtsbehelfsstelle.


Das Finanzgericht München schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück.


Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.


Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO); es verletze den klägerischen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO).


Ein Verfahrensmangel liege nach ständiger BFH-Rechtsprechung vor, wenn das Finanzgericht aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung ohne entsprechende Sachverhaltsaufklärung und entgegen einem Beteiligtenvortrag von einem bestimmten Sachverhalt ausgeht.


So liege der Fall hier. Das Finanzgericht sei davon ausgegangen, dass das Finanzamt die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung im Wege der Zustellung gemäß § 122 Abs. 5 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 VwZG durch die Deutsche Post AG bekanntgegeben habe. Es habe dies darauf gestützt, dass ausweislich der Zustellungsurkunde die Einspruchsentscheidung durch Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden sei, weil seine Übergabe an den Adressaten nicht möglich gewesen sei (§ 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO).


Zu dieser Feststellung sei das Finanzgericht verfahrensfehlerhaft gelangt.

Zwar liefere die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) regelmäßig den Beweis für den Zustellungsvorgang. Durch die bloße Behauptung eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs könne eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde somit nicht belegt werden. Hierzu sei vielmehr notwendig, einen anderen als den beurkundeten Geschehensablauf substantiiert darzulegen und zu beweisen. Insbesondere könne der Kläger Umstände darlegen, die geeignet sind, ein Fehlverhalten des Postbediensteten bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen.


Dies sei vorliegend der Fall. Die klägerische Prozessbevollmächtigte habe erstinstanzlich zur zeitlich durchgehenden Besetzung der Kanzlei am vermeintlichen Zustellungstag und zum baulichen Zuschnitt der Kanzlei vorgetragen, die es ausschließen würden, dass – wie in der Postzustellungsurkunde angegeben – eine Zustellung durch Übergabe in den Geschäftsräumen der Kanzlei am Zustellungstag nicht habe erfolgen können.


Diesen Vortrag habe das Finanzgericht zwar als „wahr“ unterstellt. Es habe jedoch „unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung“ nicht ausgeschlossen, dass eine Zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zulässig und geboten gewesen sei.


Damit habe das Finanzgericht die behauptete Tatsache nicht als wahr behandelt, sondern im Grunde das Gegenteil bereits als erwiesen angesehen.

Darin liege zugleich eine unzulässige Vorwegnahme der von Klägerseite angebotenen Beweise für seine Sachverhaltsdarstellung.


Das Finanzgericht habe den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 FGO). Dabei sei es zwar an die Vorträge und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Es dürfe aber auf die Vernehmung eines von den Beteiligten benannten Zeugen regelmäßig nur dann verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch den Zeugen zu bekundenden Tatsache – vollständig – zugunsten der betroffenen Partei unterstellt.


Eine Wahrunterstellung befreie demnach nur dann von einer Beweiserhebung, wenn das Gericht wirklich die behauptete Tatsache als wahr behandelt und sich damit nicht in Widerspruch setzt. Auch lasse sich nicht ausschließen, dass das Finanzgericht nach der Zeugenanhörung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.


Das sagt der Steueranwalt

Der Bundesfinanzhof hat die strengen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines anderen Geschehensablaufs als in der Zustellungsurkunde bekundet vorliegend als erfüllt erachtet.


Insofern hatte der Steueranwalt dezidiert und unter Beweisantritten für jede einzelne Tatsache zu den exakten Öffnungszeiten der Kanzlei am streitigen Zustellungstag vorgetragen, ferner zu den Präsenzen der Kanzleiangestellten sowie zu den kanzleiweiten Prozessabläufen für die Posteingangsbearbeitung nebst Fristenkontrolle. Entsprechende Dokumentationen und Kontrollmechanismen sind wie vorliegender Streitfall verdeutlicht unerlässlich.


Der bauliche Zuschnitt der Kanzlei war ebenfalls substantiiert nebst Grundriss und Fotos zu belegen. Dies war auch durch die Lage der Kanzlei in einem Bürokomplex mit einer Vielzahl von Parteien und einer gemeinschaftlichen Briefkastenanlage im Erdgeschoss veranlasst. Dass die Zustellungen der Deutsche Post AG insbesondere zur streitgegenständlichen Vorweihnachtszeit erheblich fehlerbehaftet sind, wurde durch Vorlage des Originalberichts des NDR Fernsehens vom 03.12.2014 belegt.


Im Ergebnis ist entscheidend, dass die weit verbreitete Praxis von Postzustellern, Briefe gegen Postzustellungsurkunde in (irgend) einen Briefkasten einzuwerfen, ohne zuvor die persönliche Übergabe in einer durchgehend besetzten Kanzlei vorgenommen zu haben, Rechtsstreite wie vorliegenden provoziert.


Es wäre zu begrüßen, wenn die Finanzbehörden diesem Umstand im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung Rechnung tragen und dem Rechtsschutzbegehren des Steuerpflichtigen zur Prozessvermeidung abhelfen.


Erfahren Sie mehr zur Postzustellung durch das Finanzamt. Sehen Sie sich unser aktuelles Video an!



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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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