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  • AutorenbildPatricia Lederer

Kann sich das Finanzamt im Prozess auf Verjährung berufen?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Schadensersatzprozesse in Sachen Finanzamt.



Bundesfinanzhof

04. Februar 2020

 

Für den Rechtssuchenden bieten die Steuergesetze eine Vielzahl von Rechtsmitteln in Sachen Steuer und Finanzamt.


Weithin bekannt ist die Klage gegen Steuerbescheide vor dem Finanzgericht. Diese Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Entscheidend für die fristgerechte Einreichung ist der Zugang der Klageschrift bei dem Finanzgericht.


Weiteren Rechtsschutz bietet die sogenannte Schadenersatzklage in Sachen Steuer und Finanzamt.


Diese Klage muss ebenfalls fristgerecht erhoben werden. Dabei kommt es entscheidend auf die zivilrechtliche Verjährung an. Für die fristgerechte Klageerhebung kommt es auf zwei Faktoren an:

  • Zum einen auf den Zugang der Klage bei dem Landgericht,

  • zum anderen auf die rechtzeitige Zustellung der Klageschrift an den Beklagten.

In der Praxis kommt es dabei immer wieder zu Verzögerungen.

  • Das Gericht stellt die Klage an die falsche Finanzbehörde zu

  • oder es stellt die Klage an die Finanzbehörde und nicht an deren Prozessbevollmächtigten zu

  • oder es stellt die Klage mit einer Verzögerung von mehreren Wochen bis hin zu mehreren Monaten zu.

  • Damit liegt eine erhebliche Zeitspanne zwischen Eingang der Klageschrift bei Gericht einerseits und Zugang beim Beklagten andererseits, sodass die Verjährungsfrist überschritten wird.

Dies wirft die Frage auf, ob eine rechtzeitige Klageerhebung bei Gericht auch noch dann fristgerecht erhoben ist, wenn die beklagte Finanzbehörde die Klageschrift erst Wochen oder sogar Monate später erhält.


Zu diesem komplexen Thema liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2019 vor – IX ZR 262/18.


Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden, dass auch bei einer Zustellung mit zeitlicher Verzögerung von mehr als vier Monaten die pünktlich eingereichte Klage als fristgerecht erhoben gilt.


Rechtstechnisch ist dies von der Regelung in § 167 ZPO erfasst. Demnach wirkt die Klagezustellung auch nach mehr als vier Monaten auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Klage ursprünglich fristwahrend bei Gericht eingereicht worden ist. Dies ist die sogenannte Rückwirkung der Klagezustellung. Diese gilt unabhängig von Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes.


Soweit sich die Finanzbehörde in diesen Fällen also auf die Einrede der Verjährung beruft, dringt sie damit nicht durch.

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