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EuGH-Urteil stärkt Verteidigungsrechte von Geschäftsführern

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • vor 22 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Was das für die deutsche Geschäftsführerhaftung bei der Steuer bedeutet


Bundesfinanzhof_Steuerrecht_Urteile_Finanzamt_Gerichtsprozess_TaxPro

Frankfurt am Main

03. August 2026


Neues EuGH-Urteil bringt grundlegende Änderungen für Geschäftsführerhaftung


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil vom 16. Juli 2026 (Rechtssache C-158/25) die Verteidigungsrechte von Geschäftsführern in Haftungsverfahren wegen nicht entrichteter Mehrwertsteuer erheblich gestärkt. Die Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf das deutsche Steuerrecht und könnte die Praxis der Finanzverwaltung bei der Inanspruchnahme von Geschäftsführern grundlegend verändern.


Was ist passiert?


Im Ausgangsverfahren hatte die luxemburgische Finanzverwaltung einen Geschäftsführer persönlich und gesamtschuldnerisch für Mehrwertsteuerschulden seiner früheren Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Steuerbescheide gegen die Gesellschaft waren bereits bestandskräftig. Der EuGH entschied nun, dass Art. 47 i.V.m. Art. 51 der Grundrechtecharta der Europäischen Union auf solche Klagen anwendbar ist.


Kern der Entscheidung:

Ein zur Haftung herangezogener Geschäftsführer muss im Rahmen seines Rechtsbehelfs gegen den Haftungsbescheid den bestandskräftigen Steuerbescheid gegen die Gesellschaft inzident anfechten können. Eine nationale Regelung, die dies untersagt, verstößt gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Die bisherige Rechtslage in Deutschland


In Deutschland regelt § 166 der Abgabenordnung (AO) die sogenannte "Drittwirkung" der Steuerfestsetzung. Diese Vorschrift besagt, dass eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer auch derjenige gegen sich gelten lassen muss, der in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.


Das bedeutet in der Praxis: Ein Geschäftsführer, der während seiner Amtszeit einen Steuerbescheid nicht angefochten hat, kann im späteren Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Höhe oder den Bestand der Steuerschuld vorbringen.


Der Konflikt zwischen EuGH-Rechtsprechung und deutschem Recht


Die EuGH-Entscheidung steht in einem klaren Spannungsverhältnis zur deutschen Rechtslage:


  • EuGH-Position: Der Geschäftsführer muss alle Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen, auf die die Behörde die Haftung stützt, wirksam in Frage stellen können. Dies umfasst die Bemessungsgrundlage, die Höhe der nicht entrichteten Mehrwertsteuer sowie etwaige Grundrechtsverletzungen während des Besteuerungsverfahrens.

  • Deutsche Position: Nach § 166 AO ist ein Geschäftsführer, der die Möglichkeit hatte, einen Steuerbescheid anzufechten, im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Primärschuld ausgeschlossen. Die Verteidigungsrechte können durch § 166 AO beschränkt werden.


Was bedeutet das für die Praxis?


1. Unionsrechtskonforme Auslegung von § 166 AO


Die deutschen Finanzgerichte werden verpflichtet sein, § 166 AO unionsrechtskonform auszulegen. Dies könnte zu einer differenzierteren Anwendung führen, etwa:


  • Einschränkung der Anwendung auf Fälle, in denen der Geschäftsführer tatsächlich eine echte Anfechtungsmöglichkeit hatte

  • Anerkennung von Ausnahmen, wenn die Haftungsinanspruchnahme erst nach Bestandskraft erkennbar wurde

  • Zulassung einer inzidenten Anfechtung zumindest für bestimmte Einwendungen (z.B. Verfahrensfehler, Grundrechtsverletzungen)


2. Vorlagepflicht an den EuGH


Bei anhängigen Verfahren könnten deutsche Finanzgerichte verpflichtet sein, eine Vorlage an den EuGH zu machen, um die Vereinbarkeit von § 166 AO mit Unionsrecht klären zu lassen.


3. Auswirkungen auf Insolvenzverfahren


Besonders relevant ist die Entscheidung für Insolvenzverfahren. Nach der BFH-Rechtsprechung wirkt die widerspruchslose Eintragung einer Steuerforderung in die Insolvenztabelle wie eine bestandskräftige Steuerfestsetzung. Der EuGH könnte diese Rechtsprechung in Frage stellen, da Geschäftsführer im Insolvenzverfahren oft nicht wirksam Widerspruch erheben können.


Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer


Vor dem Haftungsverfahren


1. Frühzeitig Rechtsbeistand suchen: Wenden Sie sich bei drohender Haftungsinanspruchnahme frühzeitig an einen spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.


2. Steuerbescheide prüfen: Überprüfen Sie alle Steuerbescheide Ihrer Gesellschaft sorgfältig und legen Sie bei Zweifeln fristgerecht Einspruch ein.


3. Dokumentation: Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen zur Erfüllung steuerlicher Pflichten sorgfältig.


Im Haftungsverfahren


1. Umfassende Verteidigung: Nutzen Sie alle möglichen Einwendungen gegen den Haftungsbescheid, einschließlich Einwendungen gegen die zugrundeliegende Steuerschuld.


2. Verfahrensfehler prüfen: Prüfen Sie, ob Verfahrensfehler oder Grundrechtsverletzungen vorliegen, die Sie geltend machen können.


3. Aktiv werden: Warten Sie nicht ab, sondern gehen Sie aktiv gegen den Haftungsbescheid vor. Legen Sie Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat. Nutzen Sie für den Einspruch die Mustervorlagen von PepperPapers.de - Speziell konzipiert für Haftungsbescheide des Finanzamts.


Fazit


Die EuGH-Entscheidung vom 16. Juli 2026 ist ein Meilenstein im deutschen Haftungsrecht. Sie stärkt die Verteidigungsrechte von Geschäftsführern und könnte zu einer fairen Ausgestaltung des Haftungsrechts führen, die die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf besser berücksichtigt.


Es ist zu erwarten, dass die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof ihre Rechtsprechung anpassen werden. Bis zur Klärung durch den BFH oder den EuGH sollten betroffene Geschäftsführer ihre Verteidigungsmöglichkeiten umfassend prüfen und nutzen. Das bedeutet: Haftungsbescheide anfechten, Einspruch einlegen und das Verfahren damit offenhalten.


Quellen:





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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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