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Entstrickung Betriebsstätte Ausland: BFH bestätigt rückwirkende Steuerpflicht

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 5. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Warum die Kläger den Gerichtsprozess trotzdem gewonnen haben


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

05. August 2025


BFH bestätigt Besteuerung bei Überführung von Vermögenswerten ins Ausland - als Entstrickung Betriebsstätte ins Ausland


Rückwirkende Steuerpflicht bei Verlagerung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten ist laut BFH verfassungsgemäß – doch die Kläger siegen trotzdem.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. I R 5/24) entschieden, dass die rückwirkende Entstrickungsbesteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte verfassungsgemäß ist. Damit stärkt das Gericht die Rechtsposition der Finanzverwaltung – und bestätigt, dass Unternehmen bei einer Verlagerung ins Ausland auch rückwirkend steuerpflichtig sein können.


Was bedeutet Entstrickung?

Bei der sogenannten Entstrickung werden Wirtschaftsgüter (z. B. Markenrechte, Patente, Maschinen) aus dem deutschen Besteuerungszugriff entlassen – etwa durch eine Überführung in eine ausländische Betriebsstätte. Steuerlich gilt das als fiktive Entnahme. Die Folge: Die darin enthaltenen stillen Reserven müssen in Deutschland versteuert werden.


Der Fall: Übertragung in die Niederlande

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine niederländische Unternehmensgruppe im Jahr 2005 Marken- und Patentrechte in eine Betriebsstätte in den Niederlanden überführt. Das Finanzamt sah darin eine steuerpflichtige Entstrickung – obwohl die Gesetzesgrundlage erst 2010 geschaffen wurde.


Die Kläger argumentierten: Eine rückwirkende Anwendung der Entstrickung bei der Steuer im Ausland verletze den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.


Doch der BFH stellte klar:

Die rückwirkende Entstrickungsregelung ist zulässig, weil die Unternehmen aufgrund der damaligen Rechtsunsicherheit nicht auf eine steuerfreie Behandlung vertrauen durften.

Warum die Kläger trotzdem gewannen

Trotzdem haben die Kläger vor dem BFH obsiegt – allerdings aus einem anderen Grund: Das Finanzgericht hatte bei der Bewertung der übertragenen Rechte fälschlich den Fremdvergleichswert angesetzt. Der BFH entschied, dass im Jahr 2005 noch der Teilwert maßgeblich gewesen sei – ein in der Regel niedrigerer Wert. Der Fall wurde deshalb zur erneuten Berechnung an das Finanzgericht zurückverwiesen.


Wichtig: Aufgrund des Verböserungsverbots darf das neue Urteil nicht zu einer höheren Steuerlast führen.


Auswirkungen für die Praxis

Unternehmer:innen mit internationalem Bezug sollten genau prüfen, ob eine Überführung von Marken, Patenten oder sonstigen Wirtschaftsgütern ins Ausland eine Entstrickungsbesteuerung auslöst. Besonders bei Altstrukturen oder rückwirkenden Maßnahmen besteht Handlungsbedarf.

Alternativen wie Lizenzmodelle, innerdeutsche Holdings oder rechtzeitige verbindliche Auskünfte können helfen, unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.


Fazit

Der BFH macht deutlich: Die Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland bleibt steuerlich risikobehaftet – auch viele Jahre später. Wer grenzüberschreitend plant, sollte steuerrechtlich vorausschauend und dokumentationssicher agieren.



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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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