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AutorenbildPatricia Lederer

Bestechung von der Steuer absetzen - Neues Urteil in höchster Instanz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Bestechungsgelder können durchaus Betriebsausgaben bei der Steuer sein. Das Finanzamt muss seine Hausaufgaben machen.



Bundesfinanzhof

18. Oktober 2021

 

Bestechung getarnt als Provisionen, überhöhte Rechnungen - Lässt sich das von der Steuer absetzen?


Dazu gibt's ein neues Urteil vom Bundesfinanzhof - überraschend in die ganz andere Richtung.

  • Was das für Steuerpflichtige bedeutet

  • Wann Bestechungsgelder Betriebsausgaben sind

  • Was das Finanzamt ins Hausaufgabenheft geschrieben bekommen hat

Der Prozess dreht sich um ein Unternehmen, das Besuch von der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung bekommen hat. Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass die Firma Bestechungsgelder bezahlt habe - getarnt durch Provisionen und Scheinrechnungen. Diese Zahlungen dürfe die Firma nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.


Mit dieser Argumentation dringt das Finanzamt nicht durch.

Der Bundesfinanzhof stellt klar fest:


Ja, Firmen dürfen Bestechungsgelder nicht von der Steuer absetzen.

Aber: Wann liegt überhaupt eine Bestechung vor? Wer muss das beweisen?

Die Antwort: Die Beweislast liegt beim Finanzamt. Lässt sich die Bestechung nicht beweisen, so darf das Unternehmen die Zahlungen als Betriebsausgaben absetzen.


Das Urteil basiert auf konsequenter Anwendung des Steuerrechts und der Paragrafen im Strafgesetzbuch.


Es lohnt sich daher, die Ermittlungen der Steuerbehörden auf Herz und Nieren zu prüfen. Denn im Zweifel gilt: Wenn die Beweislage zu dünn ist, dann können Unternehmen Zahlungen von der Steuer absetzen - unabhängig davon, ob der Fiskus in diesen Zahlungen eine Bestechung sieht.


Erfahren Sie mehr dazu:

Sehen Sie hier unser neues Video zur Bestechung bei der Steuer an!




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