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  • AutorenbildPatricia Lederer

Aktienverluste von der Steuer absetzen: Neues Urteil!

Der Bundesfinanzhof spricht ein Machtwort: Lasen sich Aktienverluste mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen?


TaxPro Steuerexperten

Bundesfinanzhof

09. Juli 2021

 

Aktuell lassen sich Aktienverluste nicht mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen - beispielsweise Ausschüttungen oder Investment Gewinne. Das ändert sich jetzt.


Der Prozess dreht sich um ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein. Die Kläger haben sowohl Verluste aus Aktiengeschäften erzielt als auch Gewinne aus anderen Kapitalanlagen. Das Finanzamt hat es abgelehnt, die Verluste mit den Gewinnen zu verrechnen. Ebenso das Finanzgericht in erster Instanz.


Der Bundesfinanzhof sieht das anders.

Das oberste Gericht in Steuersachen hat dem Ehepaar Recht gegeben.


Das Gericht stuft das Verbot der Verlustverrechnung als evtl. verfassungswidrig ein. Zwar ist das im § 20 Absatz 6 Einkommensteuer-Gesetz geregelt. Dieser Paragraf könnte aber gegen das Grundgesetz verstoßen. Denn im Steuerrecht gilt der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz: Gleiches muss gleich und Ungleiches muss ungleich behandelt werden. Gleiches darf also nicht ungleich behandelt werden.


Genau das ist der Fall beim Verbot, die Verluste zu verrechnen. Denn Aktiengeschäfte und Geschäfte mit anderen Kapitalanlagen sind im Wesentlichen gleich. Daher müssten die Verluste mit den Gewinnen verrechnet werden dürfen.


Das aktuelle Verbot der Verlustverrechnung könnte also den Gleichheitsgrundsatz verletzen und damit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen.


Der Bundesfinanzhof hat daher entschieden: Zuerst muss das Bundesverfassungsgericht den Fall prüfen. Erst dann steht fest, ob das Verbot der Verlustverrechnung gegen die Verfassung verstößt. Es bleibt also weiter spannend!


Erfahren Sie mehr über dieses Urteil des Bundesfinanzhofs.

Sehen Sie hier unser neues Video an!



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