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Festplatte beschlagnahmt – und dann zum Finanzamt?

  • Autorenbild: TaxPro
    TaxPro
  • 26. Mai
  • 2 Min. Lesezeit

Darf das Finanzamt Ihre beschlagnahmte Festplatte durchsuchen? Der Bundesfinanzhof sagt: Nein – nicht ohne klare gesetzliche Grundlage. Was Unternehmer jetzt wissen müssen.


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

26. Mai 2025

BFH-Urteil schützt Grundrechte: Datenweitergabe an das Finanzamt war unzulässig


Ausgangslage: Staatsanwaltschaft beschlagnahmt – Finanzamt wertet aus


In einem aktuellen Fall wollte das Finanzamt eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland steuerlich erfassen. Der Hintergrund: Der deutsche Geschäftsführer hatte alle geschäftlichen Mails und Unterlagen lokal auf seiner privaten Festplatte gespeichert. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte diese im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – und reichte sie ungefiltert an das Finanzamt weiter.

Das Finanzamt nutzte die Datenbasis zur Schätzung von Umsätzen und Gewinnen für vier Jahre – mit erheblichen Steuerforderungen zur Folge.


Kernfrage: Darf das Finanzamt solche Daten verwerten?

Nein – sagt der Bundesfinanzhof (BFH). Die Verwendung der Festplattendaten durch das Finanzamt war rechtswidrig, weil:

  • es sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt,

  • die Weitergabe durch die Staatsanwaltschaft ungefiltert und damit unverhältnismäßig erfolgte,

  • keine gesetzliche Grundlage bestand, die diese pauschale Datenweitergabe erlaubt hätte.


Der rechtliche Knackpunkt: Datenschutz schlägt Steuerinteresse

Der BFH stellt klar:

„Die Festplatte unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.“

Die Daten dürfen nicht zur Begründung steuerlicher Schätzungen verwendet werden, wenn sie ohne Prüfung auf Relevanz, Verhältnismäßigkeit und Datenschutz an das Finanzamt gelangten.

Das Urteil betont:

➡️ Ermittlungsbehörden müssen vorher prüfen, was privat ist.

➡️ Nur relevante Daten dürfen weitergegeben werden.

➡️ Die bloße Weitergabe „auf Verdacht“ ist rechtswidrig.


Was Unternehmer:innen daraus lernen sollten

1. Schutz der eigenen Daten aktiv wahrnehmen

➡️ Ihre Festplatte, Ihre Emails, Ihre Dokumente – selbst bei Durchsuchung gilt Datenschutz.


2. Keine Angst vor Schätzung – aber juristisch absichern

➡️ Schätzungen des Finanzamts sind immer angreifbar – auch bei Auslandssachverhalten oder digitalem Datenzugriff.


3. Grundrechte gelten auch im Steuerrecht

➡️ Das Urteil bestätigt: Unternehmer haben Anspruch auf faires Verfahren – auch bei internationalen Konstellationen.


TaxPro verteidigt Sie gegen digitale Übergriffe

Als erste Instanz hatte das Finanzgericht noch zulasten der Firma entschieden. Erst der Gang zum Bundesfinanzhof brachte die Wende – mit Unterstützung von spezialisierten Steuerrechtsexpert:innen.


Bei TaxPro kennen wir die Verteidigungsstrategien im Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht – auch wenn Daten beschlagnahmt und missbraucht werden.

Wir schützen Ihre Rechte mit über 30 Jahren Erfahrung im Umgang mit dem Finanzamt.


Fazit: Ihre Daten sind nicht vogelfrei

Das Urteil zeigt: Wer digital arbeitet, ist nicht schutzlos. Auch eine beschlagnahmte Festplatte ist kein Freibrief für das Finanzamt.

👉 Jetzt beraten lassen, bevor das Finanzamt Fakten schafft.

 
 

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Kruppstrasse 110

60388 Frankfurt am Main

T: +49 (0)69 949 4444 20
F: +49 (0)69 949 4444 29
E: team[at]taxpro-gmbh.de

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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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