Der Bundesfinanzhof stellt neue Regeln auf für Firmen bei der Weihnachtsfeier. Auch vom Bundessozialgericht gibt es Vorgaben
Frankfurt am Main
21. November 2024
Betriebsveranstaltungen: Das sollten Unternehmen rund um die Lohnsteuer und das Finanzamt wissen
Arbeitslohn, der aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zufließt, kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern. Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich der Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit Urteil vom 27. März 2024 (Aktenzeichen VI R 5/22) neu abgesteckt:
Nach der ab Veranlagungszeitraum 2015 geltenden gesetzlichen Definition kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Auch in diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf die geldwerten Vorteile mit 25 % pauschal erheben.
Der Freibetrag von 110 €, der zur Lohnsteuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus einer Betriebsveranstaltung führt, lässt sich allerdings nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
TaxPro Hinweis:
Diese Klarstellung des Bundesfinanzhofs ist für die Praxis von großer Bedeutung. In weitem Umfang können Unternehmen nun geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern, mit 25 % pauschal besteuern. Soll der Freibetrag von 110 € genutzt werden, so muss allerdings das weitere Merkmal erfüllt sein, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Weiter ist zu beachten, dass sich eine Sozialversicherungsfreiheit nur bei rechtzeitiger Pauschalbesteuerung ergibt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2024 (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R) kommt es darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden. Gemäß Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20. April 2016 muss die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein.
Die pauschale Besteuerung i.S.d. Sozialversicherungsrechts setzt voraus, dass der Arbeitgeber die pauschale Steuer beim Finanzamt spätestens zum 28. Februar des Folgejahrs angemeldet hat.
TaxPro Handlungsempfehlung:
Insbesondere für die aktuell stattfindenden Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern sollten Arbeitgeber auf Grund der Entscheidung des Bundessozialgerichts auf eine rechtzeitige Pauschalbesteuerung achten.