Bundesrat nimmt zu den Regierungsentwürfen eines Jahressteuergesetzes 2024 und eines Steuerfortentwicklungsgesetzes Stellung.
Frankfurt am Main
16. Oktober 2024
Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum JStG 2024 und zum SteFeG
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 seine Stellungnahmen zu den Regierungsentwürfen eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) beschlossen. Die Stellungnahmen sind nun mit der jeweiligen Gegenäußerung der Bundesregierung veröffentlicht. Üblicherweise werden die Vorschläge des Bundesrates, denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorbehaltlos zustimmt, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz übernommen. Solche Vorschläge beziehen sich allerdings ausschließlich auf das JStG 2024. Indessen stimmte die Bundesregierung – bis auf eine redaktionelle Änderung – keinem Vorschlag des Bundesrates zum SteFeG zu.
Die Vorschläge zum JStG 2024, denen die Bundesregierung zustimmt, sind folgende:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. September 2023, Aktenzeichen IX R 13/22, den entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteilige Anschaffung eines zur Gesamthand einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks gewertet, da § 23 Absatz 1 Satz 4 EStG nur Beteiligungen an Personengesellschaften erfasse. In § 23 Absatz 1 Satz 4 sollen daher nach dem Wort „Personengesellschaft“ die Wörter „oder Gesamthandsgemeinschaft“ eingefügt werden.
Mit Urteil vom 15. Juli 2021, Aktenzeichen IV R 36/18, nahm der Bundesfinanzhof zur sogenannten Körperschaftsteuerklausel des § 6 Absatz 5 Satz 6 Einkommensteuergesetz Stellung. Der steuerschädliche Statuswechsel tritt danach nur ein, wenn die stillen Reserven erstmals einem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnen sind. Deshalb sei der Wechsel von der Zurechnung von dem einen zu einem anderen Körperschaftsteuersubjekt keine Sperrfristverletzung. Nach einem neuen § 6 Absatz 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz soll deshalb auch dieser Fall als Sperrfristverletzung erfasst werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich um Kapitalerträge, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge oder durch einen Dritten erstattet werden (Bundesfinanzministerium vom 19. Mai 2022). Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen (24. Oktober 2023 – Aktenzeichen VIII R 8/20). Die Auffassung der Verwaltung soll daher gesetzlich in § 20 Absatz 3 Einkommensteuergesetz verankert werden.
Durch eine Änderung von § 50 Absat 2 Einkommensteuergesetz soll die EuGH-Entscheidung vom 30. Mai 2024 – Aktenzeichen C-627/22, gesetzlich umgesetzt werden. Die Antragsveranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Einkommensteuergesetz wird danach abweichend von der bisherigen Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen mit EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und Schweizer Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder der Schweiz haben, ermöglicht.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sogenannten E-Bilanz in § 5b Einkommensteuergesetz bezieht sich bislang nur auf die E-Bilanz als solche und nicht auf die zu Grunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG und § 5a Absatz 4 Einkommensteuergesetz. Diese Nachweise und Verzeichnisse sollen künftig von der Übermittlungspflicht eingeschlossen werden.
Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz soll künftig sein, dass die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist. Die Neuregelung soll einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung des Steuervollzugs und zum Abbau von Bürokratie leisten. Ebenso soll Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach § 35a Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz sein, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Der gewerbesteuerliche Freibetrag für juristische Personen des öffentlichen Rechts von 5.000 EUR soll auf 7.500 EUR angehoben werden, da er zuletzt 2009 angehoben worden ist. Die Tatsache, dass der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 EUR seit über einem halben Jahrhundert nicht angepasst worden ist, scheint den Bundesrat allerdings nicht zu stören.
§ 29 Absatz 6 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz soll aufgehoben werden. Damit entfällt zukünftig das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei einer übertragenden Körperschaft, so dass insoweit ein Gleichlauf mit der künftig entfallenden Anfangsbestandsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos in Umwandlungsfällen zur Neugründung (dazu § 27 Absatz 2 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz-Entwurf in der Fassung des Regierungsentwurfs) erzielt wird.
Die sogenannte einfache Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz soll vollständig neu gefasst werden. Bislang werden 1,2 % des maßgebenden Einheitswertes gekürzt. Ab 2025 ist bislang gesetzlich geregelt, dass die Kürzung 0,11 % des Grundsteuerwertes beträgt. Allerdings gibt es Bundesländer, deren Grundsteuermodell keinen Grundsteuerwert vorsieht. Der neugefasste § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG soll daher ab 2025 vorsehen, dass die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz gekürzt werden soll. Weil diese Grundsteuer bereits als Betriebsausgabe abgezogen worden ist, führt die Vorschrift folglich zu einem faktisch doppelten Ausgabenabzug bei der Gewerbesteuer. Da es künftig auf die tatsächliche Grundsteuerzahlung ankommt, ist § 20 Absatz 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entbehrlich und soll gestrichen werden.
Zu den im Gesetzentwurf bereits vorgesehenen Fristen zur Einrichtung einer Schlussbilanz in Umwandlungsfällen, die Voraussetzung für eine Buchwertübertragung ist, hat der Bundesrat zahlreiche Änderungsvorschläge gemacht, welche die Regelungen präzisieren sollen. Diesen stimmt die Bundesregierung in Gänze zu.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu, die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für im Zusammenhang mit Sport stehenden sonstigen Leistungen (§ 4 Nummer 22 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz-Entwurf) zurückzustellen, um diese nach eingehender fachlicher Prüfung für ein zukünftiges Gesetzgebungsverfahren vorzusehen.
In § 13b Umsatzsteuergesetz wird klargestellt, dass Kleinunternehmer als Leistungsempfänger auch künftig die Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz schulden können und sich die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer folglich nicht auf die von ihnen bezogenen Umsätze auswirkt.
Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz) soll von 10.300 EUR auf 20.000 EUR erhöht werden.
(Bundesrat, Stellungnahmen vom 27. September 2024 mit Gegenäußerung der Bundesregierung zum JStG 2024 – BT 20/13157 und zum SteFeG – BT-Drs. 20/13159)