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  • AutorenbildPatricia Lederer

Grundsteuer Albtraum: 2 Fristen die keiner kennt

Immobilienbesitzer sollten das wissen und schnell handeln. Andernfalls droht eine Strafe vom Finanzamt.


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

27. Januar 2023

 

Grundsteuer Albtraum ohne Ende. Millionen Immobilienbesitzer müssen die neue Grundsteuererklärung abgeben, die letzte Frist ist am 31. Januar 2023.


Was viele nicht wissen:

Eigentümer müssen bei der neuen Grundsteuer 2 weitere Fristen beachten.


Diese Fristen gelten für alle Eigentümer, unabhängig davon ob sie bereits die Grundsteuererklärung abgegeben haben oder nicht.


Wofür gelten die 2 Fristen? Sie gelten für Änderungen an der Immobilie im Jahr 2022. Anbau, Umbau oder Abriss: Das ändert die Quadratmeter Fläche und ist deshalb meldepflichtig. Gleiches gilt für die Änderung der Nutzungsart: Sobald Eigentümer Gewerbe in Wohnraum umwandeln und umgekehrt ist auch dies meldepflichtig.


Warum ist das so?

Das liegt an der Grundsteuerreform.


Die Grundsteuerreform regelt, dass alle Grundsteuererklärungen auf den Stichtag 1. Januar 2022 gemeldet sind. Wie groß die Fläche ist, ob die Nutzung für Wohnen, Büro oder Gewerbe ist - all diese Faktoren stecken in der Grundsteuererklärung zum Stichtag 1. Januar 2022.


Das berücksichtigt nicht die Änderungen zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022. Alle Änderungen, die Eigentümer in dieser Zeit an ihrer Immobilie vornehmen, sind nicht in der Grundsteuererklärung enthalten.


In diesem Fall müssen Eigentümer eine sogenannte Änderungsanzeige beim Finanzamt einreichen.


Diese Pflicht ist in Paragraf 228 Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Die Frist hierfür fällt zusammen mit dem Termin für die Grundsteuererklärung auf den 31. Januar 2023. Denn die Grundsteuererklärung gilt zum Stichtag 1. Januar 2022 und die Änderungsanzeige für alle Änderungen bis zum 31. Dezember 2022.


Eine Ausnahme gilt für Bayern, Niedersachsen und Hamburg. Dort gilt die Frist für die Änderungsanzeige am 31. März 2023. In allen anderen Bundesländern gilt der Termin am 31. Januar 2023 für die Änderungsanzeige.


Steuerrechtlich ist die Änderungsanzeige als Steuererklärung einzustufen, auch wenn dafür kein amtliches Formular auszufüllen ist. Die Änderungsanzeige lässt sich per Brief beim Finanzamt einreichen. Jedoch gelten die Vorschriften für Steuererklärungen hier auch.


Steuererklärungen sind digital beim Finanzamt einzureichen. Daher müssen Immobilienbesitzer die Änderungsanzeige ebenfalls digital ans Finanzamt schicken, mittels Elster oder Steuersoftware. In Ausnahmefällen ist die Änderungsanzeige auch auf Papier gestattet, jedoch müssen Eigentümer das beim Finanzamt gesondert beantragen und begründen.


Der Grundsteuer Albtraum ist damit noch lange nicht zu Ende. Auf die Steuererklärungen folgen Steuerbescheide. Auf die Steuerbescheide folgen Einsprüche und Musterklagen. Parallel müssen Eigentümer Änderungen an ihren Immobilien jedes Jahr ans Finanzamt melden. Diese Mitteilungspflicht ist den wenigsten bekannt. Wer sie nicht erfüllt, riskiert eine Strafe vom Finanzamt, den sogenannten Verspätungszuschlag.




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