top of page
  • AutorenbildPatricia Lederer

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 zu

Überblick der Neuregelungen für Unternehmen und Selbständige bei Steuer und Bürokratieabbau


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

22. März 2024

 

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz: Wachstumschancengesetz - will die Bundesregierung Unternehmen bei Steuern und Bürokratie entlasten.

Das Gesamtvolumen der Entlastungen liegt bei 3,2 Milliarden Euro. Ursprünglich hatte die Ampel-Koalition rund sieben Milliarden Euro geplant. Doch der Gesetzesentwurf stieß vor allem bei den Unionsparteien auf Widerstand - mit der Begründung, die Bundesregierung wolle etwa ein Drittel der Kosten aus dem Paket durch die Streichung der Steuervergünstigung für Agrardiesel finanzieren. Nach Verhandlungen im Vermittlungsausschuss einigten sich die Konfliktparteien auf einen Minimal-Konsens.


Ein Großteil der geplanten Entlastungen ist gestrichen. Was vom Wachstumschancengesetz übrig geblieben ist - nachstehend im Überblick:


Geschenke von der Steuer absetzen

Der Maximalbetrag steigt von 35 Euro auf 50 Euro. Gilt ab dem 01. Januar 2024.


Elektrofahrzeuge und Privatnutzung

Der Höchstbetrag für die steuerliche Anerkennung steigt von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2024 angeschafft werden.


Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommt zurück. Sie gilt für alle Anschaffungen zwischen dem 01. April 2024 und dem 31. Dezember 2024. Allerdings liegt der Prozentsatz maximal bei 20 Prozent statt geplanter 25 Prozent Abschreibung.


Abschreibung für Wohngebäude

Die degressive Abschreibung für Wohngebäude kommt mit 5 Prozent statt geplanter 6 Prozent. Anschaffung oder Herstellung müssen im Zeitraum 01. Oktober 2024 bis 30. September 2029 stattfinden.


Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kommt wie geplant. Bauantrag oder Bauanzeige müssen bis zum 30. September 2029 gestellt sein. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen bei maximal 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche liegen. Für die Sonderabschreibungen beträgt die Bemessungsgrundlage maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.


Sonderabschreibung kleine und mittlere Betriebe

Die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe steigt von 20 Prozent auf 40 Prozent (statt geplanter 50 Prozent). Damit können Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Investition maximal 200.000 Euro beträgt, 40 Prozent der Investitionskosten abschreiben. Gilt für Anschaffungen ab dem 01. Januar 2024.


Berufskraftfahrer

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steigt von 8 Euro auf 9 Euro. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.


Erweiterter Verlustvortrag

Der Verlustvortrag steigt von 60 Prozent auf 70 Prozent für Verluste, die 1 Mio. Euro (2 Mio. bei Ehegatten) übersteigen. Dies gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Gilt für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027.


Rentenbesteuerung

Der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang sinkt auf einen halben Prozentpunkt jährlich. Damit sinkt der für die Kohorte maßgebliche Besteuerungsanteil von 83 Prozent auf 82,5 Prozent. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.


Private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze steigt von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.


Thesaurierungsbegünstigung

Der begünstigungsfähige Gewinn erhöht sich um die gezahlte Gewerbesteuer und die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommenen Beträge (Paragraf 34a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Gegenläufigen Gestaltungsmodellen tritt das neue Gesetz entgegen. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.


Entschädigungen und Abfindungen

Die Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer wird abgeschafft. Diese Steuerermäßigung gilt für Entschädigungen und Abfindungen. Das Verfahren gilt als zu kompliziert für Arbeitgeber. Arbeitnehmer können die Steuerermäßigung weiterhin bei der Steuererklärung geltend machen. Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.


Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag entfällt. Gilt ab dem Lohnsteuerabzug 2024.


Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt

Die Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt steigt von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Dies gilt in erster Linie für Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern, z.B. Zahlungen von Verlagen oder Rundfunksendern für Bildrechtsüberlassung. Gilt für Vergütungen, die ab dem 01. Januar 2024 zufließen.


Elektronische Spendenquittung

Wer im Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern eingetragen ist, darf Spendenquittungen elektronisch ausstellen. Gilt für Zuwendungen ab dem 01. Januar 2025.


Körperschaftsteuer

Alle Personengesellschaften dürfen zur Körperschaftsteuer optieren, nicht nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Für beherrschende Gesellschafter einer optierenden Personengesellschaft gilt der kapitalertragsteuerpflichtige Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme - analog zum Ausschüttungsbeschluss bei der GmbH. Vorstehende Änderungen gelten ab dem Tag der Verkündung des neuen Gesetzes.


Die Unschädlichkeitsgrenze für Wohnungsgenossenschaften und -vereine steigt von 20 Prozent auf 30 Prozent. Diese Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023.


Gewerbesteuer

Für Grundstücksunternehmen steigt die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent. Dies soll den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen vorantreiben. Gilt ab dem Erhebungszeitraum 2023.


Umsatzsteuer

Von der Umsatzsteuer befreit sind alle Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistände für Minderjährige in Unterbringungs- und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Gilt beides ab dem 01. April 2024.


Die eRechnung für den B2B Bereich gilt ab 2025. In der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen mit maximal 800.000 Gesamtumsatz im Jahr 2026 ihre Rechnungen weiterhin auf Papier stellen.


Kleinunternehmer sind von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, soweit die Umsatzsteuer für das vorangegangene Jahr maximal 2.000 Euro (bisher: 1.000 Euro) beträgt. Gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025.


Die Möglichkeit zur Ist-Besteuerung steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro. Gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.


Buchführungspflicht

Buchführungspflicht besteht ab 800.000 Euro Gesamtumsatz statt bisher 600.000 Euro und ab 80.000 Euro Jahresgewinn statt bisher 60.000 Euro. Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023.


Gestrichene Maßnahmen

Dem Kompromiss zum Opfer gefallen sind diese Steuererleichterungen, die im ursprünglichen Gesetzesentwurf geplant waren:


  • Keine Freigrenze von 1.000 Euro für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Keine Erhöhung der GWG Grenze (Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) auf 1.000 Euro

  • Keine Anhebung der Verpflegungspauschalen für Inlandsreisen

  • Kein erweiterter Verlustrücktrag

  • Keine Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro

  • Keine Anhebung des steuerlichen Fördersatzes für energetische Sanierungsmaßnahmen

  • Keine Investitionsprämie für den Klimaschutz


Fazit

Das Wachstumschancengesetz in der jetzt beschlossenen Fassung hält eine Vielzahl weiterer Änderungen im Bereich des Steuerrechts bereit. Wir werden im TaxPro Newsletter dazu in Kürze ausführlich berichten.







bottom of page