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  • AutorenbildPatricia Lederer

Ebay+Co: Kennt das Finanzamt Ihr Konto? Finden Sie's raus!

Die Online Plattformen melden ans Finanzamt, ebenso Banken. Ist Ihr Konto auch dabei?


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

10. Februar 2023

 

Alle melden ans Finanzamt: Ebay, Kleinanzeigen, airbnb, Uber, Amazon, Alibaba, Etsy, Marketplace. Die Plattformen melden dem Finanzamt wer wieviel Geld verdient.


Möglich macht dies das neue Plattformen Steuertransparenz Gesetz (PStTG). Seit dem 1. Januar 2023 müssen die Online Plattformen alle Einnahmen erfassen und ans Finanzamt melden. Für Banken und Sparkassen gilt das schon länger. Sie melden dem Finanzamt Konten, Depots und Schließfächer - in Deutschland und im Ausland.


Fakt ist: Die Meldungen enthalten sensible Daten. Wer wieviel Geld auf welcher Online Plattform verdient, Namen, Kontonummer, Geburtsdatum, Wohnort, Firmenadresse. Das sind geschützte Daten.


Welche Rechte haben Betroffene?

Im Prinzip gilt: Betroffene können Auskunft darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dieses Recht ist in Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) garantiert.


Der Haken an der Sache: Wenn Betroffene wissen wollen was das Finanzamt über ihre Konten weiß, greift die Datenschutzgrundverordnung zu kurz.


Sie wird zwar vielerorts als Allzweckwaffe verstanden, um Einsicht in die personenbezogenen Daten beim Finanzamt zu erhalten. Dies stößt jedoch auf Kritik. Zuletzt wurde dies deutlich am 23. Januar 2023 beim Deutschen Finanzgerichtstag in Köln. Garantiert die Datenschutzgrundverordnung einen Anspruch auf Akteneinsicht? Oder nicht?


Die Rechtsprechung bei den Finanzgerichten ist bundesweit (noch) uneinheitlich. So lehnt es beispielsweise das Finanzgericht München ab, ein Recht auf Akteneinsicht aus der Datenschutzgrundverordnung zuzulassen. Das Urteil vom 5. Mai 2022, Aktenzeichen 15 K 194/20, ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Jetzt wird das höchste deutsche Steuergericht die Sache zu entscheiden haben.


Die Datenschutzgrundverordnung eignet sich somit nur begrenzt dafür, beim Finanzamt Informationen darüber zu erhalten, welche Konten das Finanzamt kennt. Geeignete Rechtsgrundlage ist vielmehr das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das Gesetz regelt den Zugang zu Informationen des Bundes und stellt in Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 klar fest:


Jeder hat gegenüber den Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Mit diesem Anspruch können sich Betroffene Zugang zu den Daten verschaffen, die Online Plattformen ebenso wie Banken und Sparkassen dem Finanzamt melden. Betroffenen ist zu raten, hierfür einen Antrag auf Informationszugang bei der zuständigen Bundesbehörde zu stellen.


Die Behörde hat diesen Antrag innerhalb eines Monats zu beantworten. Dabei hat sie zwei Möglichkeiten: Sie kann die Informationen übermitteln oder sie lehnt dies ab.


Eine Ablehnung soll erfolgen, wenn durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Das Informationsfreiheitsgesetz regelt dies explizit in Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1. Das bedeutet: Sind Ermittlungen bei der Behörde im Gang, etwa zur Betriebsprüfung oder Steuerfahndung, so soll die Behörde den Antrag auf Informationszugang ablehnen.


Damit leistet der Anspruch auf Informationszugang einen Beitrag zu der vielerorts beschworenen Steuertransparenz für mehr Steuergerechtigkeit. Denn die Transparenz in Steuersachen gilt für beide Seiten gleichermaßen: Für Betroffene zu gleichen Teilen wie für die Finanzbehörden. Damit jeder weiß was das Finanzamt über ihn weiß.


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