Wie TaxPro Umsatzsteuern bei Agenturen vollständig abgewehrt hat
Ausgangslage: Steuerforderung für Auslandshonorare – über drei Jahre rückwirkend
Ein IT-Experte mit britischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Deutschland hatte jahrelang als Subunternehmer in einem komplexen internationalen Vertragskonstrukt für ein deutsches Unternehmen gearbeitet – jedoch auf Rechnung einer Schweizer Gesellschaft.
Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig im Inland und setzte rückwirkend hohe Umsatzsteuerbeträge fest.
Nur TaxPro konnte in dieser Lage durch jahrzehntelange Erfahrung im Steuerrecht und konsequente Durchsetzung gegenüber dem Finanzamt die Wende herbeiführen.
YouTube Video: 3 Dinge, die das Finanzamt nicht darf (und trotzdem macht!)
Strategie: Vertragsanalyse, Subunternehmerargumentation und Ort der Leistung
TaxPro analysierte die Vertragsstruktur über ausländische Vermittlergesellschaften und bewies, dass die Leistungen gegenüber einer nicht im Inland ansässigen Auftraggeberin erbracht wurden. Entscheidend war der Ort der Leistung nach § 3a UStG – und der Nachweis, dass der Mandant ausschließlich für die Schweizer Gesellschaft tätig war.
Ergebnis:
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Die Steuerbescheide für die Umsatzsteuer sind rechtswidrig
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Das Finanzamt muss die gesamten Verfahrenskosten tragen
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Das Urteil gilt bis heute als bahnbrechendes Grundsatzurteil zum Thema Umsatzsteuer und Freiberufler, die in Deutschland unter Zwischenschaltung von Agenturen mit Sitz im Ausland arbeiten
Was Sie daraus mitnehmen sollten:
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Auch bei Auslandstätigkeit kann das deutsche Finanzamt fälschlich von Steuerpflicht ausgehen
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Die Beurteilung hängt oft an komplexen Vertragskonstellationen – TaxPro kennt sie
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Selbst hohe Umsatzsteuerforderungen lassen sich nachträglich vollständig beseitigen
TaxPro hat in einer Vielzahl ähnlicher Fälle die vollständige Abwehr von Umsatzsteuerforderungen im internationalen Umfeld durchgesetzt – mit über 30 Jahren Erfahrung im Steuerrecht.
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