Der Landgericht Paderborn hat entschieden: Gerichte winken Telefonüberwachungen allzuoft ungeprüft durch. Im Prozess wegen Steuerhinterziehung sind das keine Beweise.

Landgericht Paderborn
11. Oktober 2021
Was passiert wenn das Finanzamt die Telefonate mithört? Darf das Finanzamt diese Informationen dann gegen die Abgehörten verwenden?
Der Prozess beim Landgericht Paderborn hat es in sich: Die Steuerfahndung ermittelte wegen Steuerhinterziehung und ließ gleich mehrere Telefone abhören.
Die Ermittlungsrichter frühstückten die Telefonüberwachung regelrecht ab. Im Eilverfahren übernahmen Sie die Argumentation der Staatsanwaltschaft und erließen die passenden Überwachungsbeschlüsse.
Das Landgericht Paderborn hat dieser Methode jetzt eine klare Absage erteilt.
Das Gericht stellt klar fest:
Es mag ja sein, dass Ermittlungsrichter unter hohem Zeitdruck arbeiten. Gleichwohl haben die Richter die Pflicht, die Anträge auf Telefonüberwachung genauestens unter die Lupe zu nehmen. Die richterliche Meinungsbildung für den konkreten Fall ist unerlässlich. Der Richter darf sich nicht darauf beschränken, einfach den Antrag der Staatsanwaltschaft "abzuschreiben".
Fehlt es an eben dieser richterlichen Meinungsbildung, so ist der Gerichtsbeschluss zur Telefonüberwachung juristisch anfechtbar.
Gleiches gilt für sämtliche Erkenntnisse, die die Strafverfolgungsbehörden aus derartigen Telefonüberwachungen ziehen. In dem entschiedenen Fall hätte daher die anschließende Observierung des abgehörten Telefonpartners nicht stattfinden dürfen.
Die Anfechtung der Überwachungsbeschlüsse hatte daher Erfolg. Die Erkenntnisse aus den abgehörten Telefonaten und der anschließenden Observierung unterliegen deshalb einem strikten Beweisverwertungsverbot im Prozess.
Erfahren Sie mehr über die erfolgreiche Anfechtung von Telefonüberwachungen im Steuerstrafverfahren. Sehen Sie hier unser aktuelles Video an!